Eine Angabe ist stets zulässig.
Die Angabe ist erforderlich, wenn das Feld "
Nachrichtenfunktion" einen der Werte '9' oder '47' beinhaltet.
Eine Angabe in einer Ergänzung bzw. letzten Übertragung (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält einen der Werte '2' oder '22') oder in einer Änderungsnachricht (das Feld "
Nachrichtenfunktion" enthält den Wert '36') ist nur zulässig, wenn diese Angabe mit der ursprünglich übermittelten Angabe identisch ist.
Es ist nur die Angabe einer Bewilligung mit der Kennung 'AV' bzw. EU-Bewilligungsart IPO zulässig.